Merkblatt Wespen und Hornissen Zuständigkeit der Feuerwehren

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Mit Beginn der wärmeren Jahreszeit gehen bei der Feuerwehr immer wieder Anfragen ein, in denen sich Bürgerinnen und Bürger wegen Wespen-, Hornissen- oder Hummelnestern und Wildbienen im Haus oder Garten hilfesuchend an uns wenden.

Ein Tätigwerden der Feuerwehr ist in diesen Fällen jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen möglich.

Der Aufgabenbereich der Feuerwehr umfasst unter anderem die Technische Hilfe bei Unglücksfällen und sonstigen Notfällen, soweit die Hilfeleistung im öffentlichen Interesse liegt. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Gefahr im Verzug ist oder technische Hilfsmittel oder Fachkenntnisse benötigt werden, die nur bei der Feuerwehr vorhanden sind.

Weiterhin ist erforderlich, dass die Hilfe nicht oder nicht in der notwendigen Eile durch Dritte geleistet werden kann und auch keine Selbsthilfe der Betroffenen möglich ist.

Daher darf nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz die Beseitigung eines Wespen- oder Hornissennestes von der Feuerwehr als technische Hilfeleistung im öffentlichen Interesse nur vorgenommen werden, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es liegt eine konkrete Gefahr in Verzug (Notfall) durch das Wespennest vor.
    Die Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr (Notfall) vorliegt, ist im pflichtgemäßen Ermessen für den konkreten Einzelfall durch den Einsatzleiter der Feuerwehr zu treffen.
  2. Es kann nicht oder nicht in der notwendigen Schnelligkeit durch eine gewerbliche Schädlingsbekämpfungsfirma Hilfe geleistet werden.
    Für die Beseitigung von Wespennestern stehen die gewerblichen Schädlingsbekämpfungsfirmen zur Verfügung. Die entsprechenden Telefonnummern finden Sie im Internet oder Telefonbüchern.
  3. Selbsthilfe der Betroffenen ist nicht möglich.
    Wegen der Eigengefährdung bei der Beseitigung eines Wespennestes schließt sich die Selbsthilfe der Betroffenen zunächst meist aus. Jedoch ist auch dann schon kein öffentliches Interesse mehr gegeben, wenn die Gefahr, die von einem Wespennest ausgeht, bereits durch Absperrmaßnahmen abgewendet ist und endgültig dann mit gewerblicher Hilfe eines Schädlingsbekämpfers beseitigt werden kann. Absperrmaßnahmen sind in vielen Fällen sehr wohl durch Selbsthilfe möglich.

Wir machen darauf aufmerksam, dass für den Einsatz der Feuerwehr Kostenersatz gemäß Gemeindlicher Gebührenordnungen erhoben werden kann !

Artenschutz

Wildbienen, Hummeln, Hornisse und einige Wespenarten zählen laut Bundesartenschutz-Verordnung (BArtSchV Anlage 1) zu den besonders geschützten Arten. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“ Wespen sind nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) allgemein geschützt. Sie dürfen nicht unnötig beunruhigt, gefangen oder getötet werden. Die Lebensstätten dürfen nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtig oder zerstört werden.

Maßnahmen an deren Nestern erfordern die Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde (Landratsamt Günzburg).

Sollte die Beseitigung eines Wespennestes trotz aller Toleranz (und Sympathie?) unvermeidlich sein, so ist zunächst die umweltfreundlichere Methode der Umsetzung angezeigt.
Nur in wirklichen Notfällen (Nest in Wohnräumen, Kleinkinder oder Kranke im Raum oder bei den seltenen Fällen echter Wespenstichallergie), wenn eine Umsetzung technisch nicht möglich ist, sollte eine Vernichtung vorgenommen werden. Von eigenen Vernichtungsversuchen ist dringend abzuraten!
Bitte beachten Sie, dass auch die oft als umweltverträglich bezeichneten modernen Insektizide bei Anwendung in Wohnräumen durchaus für Menschen negative gesundheitliche Wirkungen haben können. Sowohl für die Umsetzung als auch die Vernichtung ist die Feuerwehr grundsätzlich nicht zuständig. Die Beseitigung eines Wespennestes ist eine Aufgabe für den Schädlingsbekämpfer!

Sowohl für die Umsetzung als auch die Vernichtung ist die Feuerwehr grundsätzlich nicht zuständig. Die Beseitigung eines Wespennestes ist eine Aufgabe für den Schädlingsbekämpfer!

Wissenswertes über Wespen und Hornissen

Die Nester der in Staaten lebenden mitteleuropäischen Wespen, Hornissen und Hummeln sind immer einjährig. Im Spätsommer wachsen junge Königinnen und Männchen heran, die zum „Hochzeitsflug“ die Nester verlassen. Die Männchen sterben nach der Paarung, die Jungköniginnen suchen sich außerhalb des Nistbereichs geschützte Überwinterungsplätze.

Die alte Königin und ihre Arbeiterinnen sterben im Herbst. Die verlassenen Nester können dann gefahrlos beseitigt werden. Sie werden auch im nächsten Jahr nicht mehr bezogen.

Selbst in Wohngebäuden sollte daher geprüft werden, ob es bis zum Herbst möglich ist, den Rollladen nicht zu betätigen, wenn Wespen oder Hornissen im Rollladenkasten brüten, und eventuell das nächstgelegene Fenster mit Fliegengaze (in Baumärkten einschließlich selbstklebendem Klettband als Meterware erhältlich) zu verschließen, um ohne Belästigung lüften zu können.
Bei vorsichtiger Annäherung an die Nester und mit der Bereitschaft, innere Vorbehalte und Vorurteile zu überwinden, können sich hier interessante Beobachtungsmöglichkeiten bieten.

Ein Wespenvolk zählt etwa 1.000 Tiere. Ein Hornissenvolk kommt auf etwa 300 Tiere. Zum Vergleich: Ein Bienenvolk umfasst bis zu 50.000 Tiere.

Auch Wespen haben ihren festen Platz im Naturhaushalt! Sie sind außerordentlich fleißige Schädlingsbekämpfer: Ein Volk unserer größten Wespe, der Hornisse, benötigt z. B. zur Ernährung seiner Brut 7 – 12 kg Insekten in einem Sommer. Viele Blütenpflanzen werden sogar von Wespen bestäubt. Die Bestäubung mancher Kulturpflanzen, wie die des als Viehfutter angebauten Rotklees, aber auch von Erbsen und Bohnen, erfolgt überwiegend durch Wildbienen und Hummeln.

Wespen und Hornissen sind außerhalb ihres Nestbereiches nicht aggressiv.

Während der Futtersuche überwiegt normalerweise das Fluchtverhalten und die Tiere stechen nur, wenn sie sich bedroht fühlen. Auch sind Wespen und Hornissen nicht giftiger als Honigbienen. Im Gegenteil: Das Gift der Honigbiene ist etwa um das Vierfache stärker als Wespen- oder Hornissengift.
Wespen, Hornissen und Hummeln stechen nur, wenn sie sich bedroht fühlen, z. B., wenn sie am Nest gestört werden, wenn sie eingeklemmt (Kniekehle, Achsel, Armbeuge, Hosenbeine) oder festgehalten werden oder in den Mund geraten. Hornissen sind trotz ihrer eindrucksvollen Größe friedliche und lernfähige Tiere: Sie lernen durch Abwehrbewegungen (bei Tisch, nicht am Nest!), dass sie unerwünscht sind und flüchten.

Die einzeln lebenden Wildbienen, z. B. die im Boden nistenden Sandbienen oder die in kleinen Maueröffnungen, Bohrlöchern oder morschem Holz nistenden Mauerbienen versuchen meist nur zu stechen, wenn man sie festhält oder sie in der Kleidung gefangen sind.

Deshalb aufpassen, wo man sich hinsetzt, vorsichtig essen und Trinkgefäße im Freien abdecken oder Strohhalm benutzen.

Zu kritischen Reaktionen kann es nur dann kommen, wenn Menschen auf bestimmte, in den Mischgiften enthaltene Eiweißkörper stark allergisch reagieren (Kreislaufprobleme, Herzrasen, Atemnot, Nesselsucht oder Anzeichen eines Schocks) beziehungsweise der Stich in die Zunge oder den Rachen erfolgt. Hier ist sofortige ärztliche Hilfe erforderlich – am besten den Rettungsdienst über die Notrufnummer 112 alarmieren!!!

Bienenschwärme treten hauptsächlich im Frühsommer (Ende Mai bis Mitte Juli) auf. Es handelt sich dabei immer um Honigbienen. Meistens fallen sie erst auf, wenn sie sich als sogenannte „Schwarmtraube“ in Sträuchern, Baumkronen oder auch an Balkongeländern niederlassen.

Diese Tiere wirken zwar durch ihr anfänglich wildes Umherfliegen bedrohlich, sind jedoch in der Regel absolut friedfertig, da sie kein Nest zu verteidigen haben und alle Kräfte brauchen, um einen neuen Nistplatz zu suchen.

Umsiedeln von Nestern

In besonderen, jedoch seltenen Ausnahmefällen ist eine Umsiedlung von Hornissennestern durch eine fachlich kompetente Person möglich. Hierfür ist eine Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde einzuholen.

Beratung

Die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Günzburg steht während der Öffnungszeiten

Mo – Do: 8-12 und 13-16 Uhr,
Fr: 8-13 Uhr

zur Beratung zur Verfügung. Tel. 08221 95 312

Ausführliche Informationen finden sie unter:

http://www.nabu.de/tiereundpflanzen/insektenundspinnen/hautfluegler/wespenundhornissen/

http://www.aktion-wespenschutz.de/

http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_78_wespen_hornissen.pdf

Bildquelle: PIXABAY

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